9.2 Erste Phase Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammengefasst zum Ergebnis, dass die beiden Beschuldigten, nachdem sie die Demonstration «F.________» verlassen hätten, vom M.________ aus die Einkesselung der erwähnten Demonstration beobachtet hätten. Die Beschuldigte 2 habe dies fotografisch festgehalten, worauf zwei Polizisten in Zivil, Polizist I.________ und Polizist E.________, auf sie aufmerksam geworden seien.