9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz teilte den Sachverhalt in eine Vorphase sowie drei Hauptphasen ein (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 169). In der Folge nahm sie für jede dieser Phasen eine separate Beweiswürdigung vor und stellte hernach den Sachverhalt fest. 9.1 Vorphase Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vorphase aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant sei (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 169): Noch eine Art «Vorphase» stellt die Demonstration als solche dar.