Der Aufforderung, aufzustehen und zu Fuss zum Transportbus zu gehen, sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Deshalb habe sie vom Boden gehoben und zum Bus getragen werden müssen. Durch diese Handlungen habe die Beschuldigte 2 die mit der Personenkontrolle betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung gehindert (pag. 75 f. AB2).