, L.________, E.________ und I.________ mehrfach den Stinkefinger gezeigt haben soll, war aufgrund der zurückgezogenen Strafanträge der betreffenden Polizisten erstinstanzlich nicht mehr zu beurteilen (vgl. Vorwurf gemäss Strafbefehl [pag. 75 ff. AB2]). Demnach wird nachfolgend einzig der Vorwurf «Hinderung einer Amtshandlung» zusammengefasst wiedergegeben. Die Beschuldigte 2 soll eine Amtshandlung gehindert haben, indem sie zwei Polizisten in Zivil nicht beachtet habe, obschon sich diese mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten und sie einer Personenkontrolle hätten unterziehen wollen.