8. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) 8.1 Beschuldigter 1 Dem Beschuldigten 1 wird im Strafbefehl vom 13. März 2019, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, er habe sich der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________, schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte 1 eine Amtshandlung gehindert haben, indem er zwei Polizisten in Zivil nicht beachtet habe, obschon sich diese mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten und ihn einer Personenkontrolle hätten unterziehen wollen.