eine wesentliche Bedeutung zu. Weil sie aber durch den oberinstanzlich einvernommenen Polizisten E.________ und den Berichtsrapport vom 19. April 2018 bestätigt werden, existieren ausreichend kompensierende Faktoren, die den Anspruch der Beschuldigten 2 auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Die Minimalstandards gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK wurden bzw. werden somit durch die Verwertung der Aussagen des Zeugen I.________ gegen die Beschuldigte 2 nicht verletzt, weshalb seine Aussagen auch gegen die Beschuldigte 2 verwendet werden konnten bzw. können.