Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 18 zu Art. 147 StPO).