7 6.2 Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK) Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, welche sie belasten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Bst.