Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario), womit auch das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO entfällt (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Mangels Parteistellung im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 kamen der Beschuldigten 2 zum Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen I.________ keine Teilnahmerechte zu, die hätten verletzt werden können. Eine Unverwertbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 147 Abs. 4 StPO ist daher nicht gegeben.