147 Abs. 1 StPO ist zwischen den Beweiserhebungen der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren und den Beweiserhebungen, welche die Polizei kraft staatsanwaltschaftlicher Delegation durchführt, zu differenzieren. Bei delegierten Beweiserhebungen gelten die gleichen Regeln wie für Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft selbst. Demgegenüber haben die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu Art. 147 StPO).