147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein, um einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO. Gemäss Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO ist zwischen den Beweiserhebungen der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren und den Beweiserhebungen, welche die Polizei kraft staatsanwaltschaftlicher Delegation durchführt, zu differenzieren.