Vorab ist zu prüfen, ob der Verwertbarkeit der Einvernahme eine Verletzung von Teilnahmerechten der Beschuldigten 2 entgegensteht. Sofern dies nicht der Fall ist, ist anschliessend zu eruieren, ob eine Verletzung des durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Konfrontationsanspruchs vorliegt. 6.1 Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein, um einvernommenen Personen Fragen stellen zu können.