Obschon die Beschuldigte 2 weder an der Einvernahme vom 8. Juli 2019 persönlich teilnehmen noch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens den Zeugen I.________ betreffend seine Aussagen direkt konfrontieren konnte, verwertete die Vorinstanz die Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2019 auch gegen die Beschuldigte 2 (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171 [PEN 19 626]). Vorab ist zu prüfen, ob der Verwertbarkeit der Einvernahme eine Verletzung von Teilnahmerechten der Beschuldigten 2 entgegensteht.