6 Aussagen betreffend die Beschuldigte 2 und wurde auch nicht spezifisch zu ihrem Verhalten befragt. Die gegen den Beschuldigten 1 und gegen die Beschuldigte 2 getrennten aber parallel laufenden Verfahren wurden mit Verfügung vom 27. September 2019 vereinigt (pag. 106 f. [PEN 19 626]). Obschon die Beschuldigte 2 weder an der Einvernahme vom 8. Juli 2019 persönlich teilnehmen noch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens den Zeugen I._