6. Verwertbarkeit der Einvernahme vom 8. Juli 2019 Der Zeuge I.________ wurde am 8. Juli 2019 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Hinderung einer Amtshandlung einvernommen (pag. 86 ff. [PEN 19 626]). Anlässlich seiner Einvernahme machte er keine parteiöffentlichen