Die der Beschuldigten 2 aufgrund der Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung auferlegten Kosten sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).