211 f.), rechtfertigt sich ein Abweichen von der im oberinstanzlichen Berufungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime zu Gunsten der Beschuldigten 2 vorliegend nicht. Der Antrag der Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung, die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden ihr auferlegten Verfahrenskosten aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips entsprechend zu kürzen (pag. 435; pag. 441), erfolgte zu spät und kann nach dem Gesagten nicht mehr gehört werden. Die der Beschuldigten 2 aufgrund der Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung auferlegten Kosten sind demnach in Rechtskraft erwachsen.