Dieser Punkt blieb in der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft unbeanstandet (pag. 203 f.). Weil die Sachverhalte betreffend «Hinderung einer Amtshandlung» und «Beschimpfung» grundverschieden sind und die Beschuldigte 2 vorliegend gänzlich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat (pag. 211 f.), rechtfertigt sich ein Abweichen von der im oberinstanzlichen Berufungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime zu Gunsten der Beschuldigten 2 vorliegend nicht.