5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. November 2020 betreffend die Freisprüche der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung und die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich angefochten (Ziff. A. I. und B. I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Beschuldigten 2 wurden gemäss Ziff.