von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.04.2018 in K.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'790.20 und für das oberinstanzliche Verfahren für die amtliche Verteidigung in der Höhe von ½ der Aufwendungen gemäss beiliegender Kostennote; unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 100.00 für die unrechtmässige Haft; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. C.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.04.2018 in K.________;