1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 1 sowie der Beschuldigten 2 die folgenden Anträge (pag. 440 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen: