2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 4 B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 22. April 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ CHF 450.00 Verfahrenskosten auferlegt wurden. II. C.________ sei schuldig zu erklären der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________; und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: