Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 ordnete die Verfahrensleitung ein schriftliches Verfahren i.S.v. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an und räumte zeitgleich der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, zu den Gesuchen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 272 f.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich den Gesuchen nicht widersetze (pag. 274 f.). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 hiess die Verfahrensleitung die Gesuche um amtliche Verbeiständigung der beiden Beschuldigten gut, setzte Rechtsanwältin B._____