Die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, erklärten mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und gaben zur Kenntnis, dass sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklären (pag. 211 f.). Gleichzeitig stellte der Beschuldigte 1 (pag. 213 ff.) sowie die Beschuldigte 2 (pag. 231 ff.) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 ordnete die Verfahrensleitung ein schriftliches Verfahren i.S.v.