unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘413.30 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘300.00, an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. Die Kosten für eine allfällige schriftliche Urteilsbegründung werden auf CHF 500.00 festgesetzt. 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). B. I. C.________ wird freigesprochen: