A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'923.50 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'949.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 538.50, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 359.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. Obere Instanz Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. VI.