im oberinstanzlichen Verfahren wird damit auf CHF 4'849.75 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'849.75 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 3'637.30 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 430.80 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 323.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von ¼ entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht.