Diesen Aufwand erachtete die Kammer in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch und nahm mit separatem Beschluss vom 29. April 2021 eine Kürzung auf 20 Stunden vor (pag. 901 ff.). Ebenfalls erfolgte eine Korrektur hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen (Telefon-, Kopier- und Fahrtkosten). Zur Begründung insgesamt wird auf Ziff. 7 ff. des Beschlusses vom 29. April 2021 verwiesen (pag. 903 ff.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird damit auf CHF 4'849.75 festgesetzt.