135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. 15.2 Oberinstanzliche Entschädigung Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 19. April 2021 einen Aufwand von 38,67 Stunden geltend (pag. 848 ff.). Diesen Aufwand erachtete die Kammer in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch und nahm mit separatem Beschluss vom 29. April 2021 eine Kürzung auf 20 Stunden vor (pag.