15. Entschädigung 15.1 Erstinstanzliche Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 1. September 2020 (pag. 494 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 646 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'923.50 zu entschädigen.