Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit gesamthaft CHF 5'228.00. Dem Beschuldigten werden gestützt auf die Schuldsprüche 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'228.00, ausmachend CHF 3'485.35, zur Bezahlung auferlegt. 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'742.65, hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs der Kanton Bern zu tragen. 14.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.