569]) zusammen, ausmachend CHF 3'643.00. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 785.00 (pag. 157). Da die erstinstanzliche Kostenverlegung neu zu überprüfen ist, sind zudem auch die betreffend den erstinstanzlich ausgesprochenen Freispruch ausgeschiedenen Kosten im Umfang von CHF 800.00 hinzuzuzählen (vgl. pag. 568, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit gesamthaft CHF 5'228.00. Dem Beschuldigten werden gestützt auf die Schuldsprüche 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'228.00, ausmachend CHF 3'485.35, zur Bezahlung auferlegt.