14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich vorliegend aus den Untersuchungskosten der Verfahren BM 16 342 (Gebühren: CHF 1'843.00 [pag. 157], BM 18 34289 (Gebühren betreffend Schuldspruch: CHF 100.00 [pag. 569] zzgl. Gebühren für die Überweisung: CHF 100.00 [pag. 415]) sowie den Kosten für die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Gebühren: CHF 1'600.00 [pag. 569]) zusammen, ausmachend CHF 3'643.00.