dafür wurde ihm erneut eine 10-tägige Frist angesetzt (pag. 385 f.). Erst am 30. Januar 2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft) teilte der Beschuldigte sinngemäss mit, an der Einsprache festhalten zu wollen (pag. 387). In Anbetracht dieser Umstände scheint es trotz der angeschlagenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht angezeigt, von der empfohlenen Busse in der Höhe von CHF 200.00 abzuweichen. Da die Kammer jedoch auch hier an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, verbleibt es bei einer Übertretungsbusse im Umfang von CHF 100.00. V. Kosten und Entschädigung