33 2018 wurde er – ebenfalls von der Staatsanwaltschaft – zu einer Einvernahme vorgeladen (pag. 382). Diese fand am 4. Dezember 2018 statt, musste jedoch auf Verlangen des Beschuldigten abgebrochen und verschoben werden (pag. 384). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2019 wurde anlässlich ebendieser Einvernahme vereinbart, dass der Beschuldigte sich nach Einsicht der Akten entscheide, ob er die Einsprache zurückziehen wolle oder nicht; dafür wurde ihm erneut eine 10-tägige Frist angesetzt (pag.