Der Kammer erschliesst sich nicht, wieso im vorliegenden Fall von dieser Richtlinie abgewichen werden sollte. Nicht nur widersetzte sich der Beschuldigte gar mehreren Vorladungen, sondern er delinquierte auch während hängigem Verfahren weiter. Der Ablauf von 2/3 der Verjährungsfrist bzw. die (lange) Dauer des Verfahrens ist zudem primär auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen: Einerseits wurde auf zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einsprache gegen den Strafbefehl seitens des Beschuldigten nicht reagiert bzw. geantwortet (pag. 380 f.). Am 1. November