Für den Schuldspruch wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren erachtete die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Ablaufs von mehr als 2/3 der Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren (Art. 48 Bst. e StGB) eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 als angemessen (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Schuldspruch gestützt auf Art. 323 StGB eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 vor. Der Kammer erschliesst sich nicht, wieso im vorliegenden Fall von dieser Richtlinie abgewichen werden sollte.