Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Verbindungsbusse in der Höhe von 13 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 260.00, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Die unter Ziff. 13.1.1 hievor ausgesprochene Geldstrafe von 123 Tagessätzen reduziert sich damit um 13 Tagessätze auf 110 Tagessätze à CHF 20.00, ausmachend total CHF 2'200.00. 13.2 Ungehorsam im Betreibungsverfahren Für den Schuldspruch wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren erachtete die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Ablaufs von mehr als 2/3 der Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren (Art.