Die unbedingte Strafe scheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 13.1.4 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz sprach im Sinne einer «Denkzettelfunktion» eine Verindungsstrafe im Umfang von 13 Tagessätzen, ausmachend CHF 260.00, aus (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist nicht zu beanstanden.