42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe ist vorliegend – nicht zuletzt wiederum wegen des geltenden Verschlechterungsverbots – aufzuschieben. Der Beschuldigte verfügt gemäss aktuellstem Strafregisterauszug lediglich über eine Vorstrafe (Strafbefehl vom 8. März 2016), welche jedoch nicht einschlägig ist (pag. 806 f.). Die unbedingte Strafe scheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.