32 Der Beschuldigte verfügt damit nach wie vor nicht über eigenes Einkommen, womit der Tagessatz in der Höhe von CHF 20.00 gerechtfertigt erscheint. 13.1.3 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).