Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 135 IV 60 E. 6.5.2 legte sie die Höhe des Tagessatzes auf CHF 20.00 fest (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die Kammer gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung befugt wäre, den Tagessatz vorliegend zu erhöhen, verbleibt es bei einer Höhe von CHF 20.00. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen sich auch oberinstanzlich nicht (wesentlich) verändert zu haben.