das Berufungsgericht sei daher befugt, die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (E. 5.4.3). Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes wurde vorinstanzlich erwogen, der Beschuldigte verfüge über kein eigenes Einkommen, sondern seine Freundin komme für die gesamten Lebenshaltungskosten auf. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 135 IV 60 E. 6.5.2 legte sie die Höhe des Tagessatzes auf CHF 20.00 fest (pag.