391 Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst die Höhe des Tagessatzes indessen nicht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 fest, verbesserte finanzielle Verhältnisse würden Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen, die dem ersturteilenden Gericht noch nicht bekannt sein konnten; das Berufungsgericht sei daher befugt, die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (E. 5.4.3).