Die Kammer ist, wie bereits mehrfach erwähnt, aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Zusatzstrafe von 123 Tagessätzen verbleibt (pag. 643 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.1.2 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.