Für die Vorstrafe wären auch hier vier Tagessätze zu asperieren gewesen, ausmachend insgesamt 137 Tagessätze, wovon die bereits ausgefällte Strafe von sechs Tagessätzen wieder abzuziehen wäre, was die Zusatzstrafe ergeben hätte. Diese beliefe sich im Ergebnis auf rund 130 Tagessätze Geldstrafe für den Schuldspruch der Pornografie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. März 2016. Die Kammer ist, wie bereits mehrfach erwähnt, aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Zusatzstrafe von 123 Tagessätzen verbleibt (pag.