Die Vorstrafe berücksichtigte die Vorinstanz mit vier Tagessätzen (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer ist diese Strafzumessung zu tief ausgefallen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien wären für den Besitz von über 1000 Erzeugnissen sexueller Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen 55 Tagessätze, für