Für das Zugänglichmachen wurden weitere 20 Strafeinheiten vorgesehen, womit die Gesamtstrafe 120 Strafeinheiten beträgt. Bezüglich der weiteren Umstände sowie der subjektiven Aspekte der Tat sind keine Besonderheiten ersichtlich, welche die Taten – in Abweichung des in den Richtlinien vorgesehenen Regelfalles – in einem schwereren oder leichtern Lichte erscheinen liessen. Da der Beschuldigte seine Aussagen später zu widerrufen versuchte, liegt weder Reue noch Einsicht in sein Fehlverhalten vor.