39 f.). Für die Erzeugnisse «virtuelle Kinderpornografie», «Kinderpornografie» und «Zoophilie» wurden – in Anlehnung an die VBRS- Empfehlungen – dabei mit je 20 Strafeinheiten festgesetzt, für die «sexuelle Gewalt» 40 Strafeinheiten. Dabei wurde zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass die 1998 Bilder mit sexueller Gewalt auf der Festplatte ________ im Zeitraum bis 2005 gespeichert und im Schrank gelagert worden waren, weswegen bei der Strafzumessung von «losem» Besitz gesprochen werden muss. Für das Zugänglichmachen wurden weitere 20 Strafeinheiten vorgesehen, womit die Gesamtstrafe 120 Strafeinheiten beträgt.