13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Pornografie 13.1.1 Strafzumessung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte für die Pornografie unter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) zu folgender Strafzumessung (pag. 642, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sicher festgestellt sind acht kinderpornografische Filme und 90 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, rund 250 Filme mit Zoophilie, 1900 Bilder mit sexueller Gewalt sowie 100 Bilder mit virtueller Kinderpornografie (pag. 39 f.).